210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 813 1. Effect of rank

1 A mortgage is confined to the rank indicated in the entry.

2 Mortgage rights may be established in a second or any lower rank provided the amount taking precedence is specified in the entry.

Art. 812 V. Weitere Belastung

1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.

2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.

3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.

 

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