210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 751 a. Duty

When the usufruct ends, the person in possession of the object must return it to the owner.

Art. 750 3. Ersatz bei Untergang

1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.

2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.

3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

 

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