210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 749 2. Duration

1 Usufruct ceases with the death of the usufructuary and in the case of legal entities on their dissolution.

2 In the case of legal entities, however, it may not last more than 100 years.

Art. 748 1. Gründe

1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.

2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.

 

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