210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 695 b. Other rights of way

The cantons reserve the right to enact more detailed provisions which govern the landowner’s right to enter neighbouring land for the purposes of managing his or her own land or carrying out repairs or building works and which regulate rights of way for the purpose of tillage, watering cattle, transit over fallow ground or in the dead season, transit for timber gathering, and the like.

Art. 694 a. Notweg

1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

 

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