210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 609 II. Assistance from the authorities

1 At the request of a creditor who has acquired or distrained an inheritance that has passed to an heir or who holds unpaid debt certificates against him or her, the authorities must assist in the division in place of that heir.

2 Cantonal law may provide for official intervention in the division process in other cases.

Art. 608 I. Verfügung des Erblassers

1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.

2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.

3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.

 

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