210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 563 2. Object

1 Where the bequest to the legatee is a usufruct or annuity or other recurring benefit, unless otherwise stipulated, his or her claim is determined according to the provisions of property law and the Code of Obligations.

2 If the legacy is a life assurance claim maturing on the death of the testator, the legatee is entitled to assert that claim directly.

Art. 562 1. Erwerb

1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.

2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.

3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.

 

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