210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 547 2. Annulment of presumption of death and restitution

1 If the person who is presumed dead returns or other parties assert prevailing claims to the estate, those put in possession of the estate must return it according to the rules governing possession.

2 Provided they acted in good faith, they are liable to parties with prevailing claims only during the period in which action may be brought for reclamation of the estate.

Art. 546 1. Erbgang gegen Sicherstellung

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.

 

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