210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 525 1. Of abatement in general

1 Abatement is applied in equal proportion in respect of all named heirs and legatees unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise.

2 Where the abatement applies to a legacy whose beneficiary is also the obligor of other legacies, subject to the same proviso such beneficiary may request that those other legacies be abated proportionately.

Art. 524 3. Rechte der Gläubiger

1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.

2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

 

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