210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 495 1. Significance

1 The testator may conclude an inheritance renunciation contract with an heir with or without valuable consideration.

2 The renouncing party is not deemed to be an heir on succession.

3 Unless the contract provides otherwise, the renunciation of an inheritance also applies to the issue of the renouncing party.

Art. 494 I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag

1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.

2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:

1.
mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2.
im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.493

493 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

 

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