210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 441 B. Supervisory authority

1 The cantons shall appoint the supervisory authorities.

2 The Federal Council may issue provisions on supervision.

Art. 440 A. Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

 

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