210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 428 I. Adult protection authority

1 The adult protection authority is responsible for ordering hospitalisation and discharge.

2 In specific cases, it may delegate responsibility for discharge to the institution.

Art. 427 II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1.
sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
2.
das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

 

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