210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 426 I. Hospitalisation for treatment or care

1 A person suffering from a mental disorder or mental disability or serious neglect (the patient) may be committed to an appropriate institution if the required treatment or care cannot be provided otherwise.

2 The burden that the patient places on family members and third parties and their protection must be taken into account.

3 The patient shall be discharged as soon as the requirements for hospitalisation no longer are fulfilled.

4 The patient or a closely related person may request his or her discharge at any time. A decision must be made on the request immediately.

Art. 425 D. Schlussbericht und Schlussrechnung

1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.

3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.

4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.

 

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