210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 422 I. At the deputy's request

1 The deputy may request to be discharged at the earliest after serving a term of four years.

2 Prior to this, the deputy may request to be discharged for good cause.

Art. 421 A. Von Gesetzes wegen

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

1.
mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2.
mit dem Ende der Beistandschaft;
3.
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4.
im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.