210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 409 II. Personal allowance

The deputy shall provide the client with an allowance from the client's assets which the client is free to spend.

Art. 408 I. Aufgaben

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1.
mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2.
soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3.
die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

 

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