210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 393 A. Assistance deputyship

1 An assistance deputyship is established with the consent of the person in need if he or she needs assistance in order to deal with certain matters.

2 The assistance deputyship does not limit the capacity of the client to act.

Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

1.
von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2.
einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3.
eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
 

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