210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 220 3. Claims against third parties

1 If the assets of the debtor or his or her estate are insufficient to cover the participation claim on division of the property, the entitled spouse or his or her heirs may demand from third-party beneficiaries the return of such dispositions as are to be added to the acquired property up to the amount of the shortfall.

2 The right to bring a claim is extinguished one year after the spouse or his or her heirs learn of the infringement of their rights, but in any event ten years after the dissolution of the marital property regime.

3 Moreover, the provisions governing claims in abatement under inheritance law apply mutatis mutandis.231

231 Amended by Annex No 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 219 2. Wohnung und Hausrat

1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.

4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

 

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