142.20 Federal Act of 16 December 2005 on Foreign Nationals (FNA)

142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

Art. 32 Short stay permit

1 The short stay permit is granted for limited periods of stay of up to one year.

2 It is granted for a specific purpose of stay and may be made subject to additional conditions.

3 It may be extended by up to two years. A change of job is only possible for good cause.

4 The short stay permit may only be granted again after an appropriate interruption of stay in Switzerland.

Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung

1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.

2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.