1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls eines Bienenvolkes oder eines von Menschen gehaltenen Hummelnests (Hummelnest) mit dem Kleinen Beutenkäfer. Die Bekämpfungsmassnahmen sind auch dann zu ergreifen, wenn der Kleine Beutenkäfer in einem Imkereibetrieb gefunden wird.
2 Ein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven, Puppen oder adulte Käfer von Aethina tumida nachgewiesen werden.
3 Bei einem epidemiologisch eng eingrenzbaren Befall muss die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers verhindert, bei einem grossflächigen Befall die Befallsdichte tief gehalten werden.
Le perdite di animali secondo l’articolo 32 capoverso 1 lettere a, b e d LFE non sono indennizzate.
648 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 25 apr. 2018, in vigore dal 1° giu. 2018 (RU 2018 2069).
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