Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:

a.
Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jägerschaft.
b.
Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an.
c.
Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren.

2 Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons-tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen:

a.
Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
b.
Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren.
c.
Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten.

3 Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen.

4 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde.

5 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.

457 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 165

462 Abrogato dal n. I dell’O del 31 ago. 2022, con effetto dal 1° nov. 2022 (RU 2022 487).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.