Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 78 Post- und Fernmeldeverkehr
Diritto nazionale 7 Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni 78 Poste e telecomunicazioni

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

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Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:

a.
die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik;
b.
die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
c.
die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;
d.
die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.

2 Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.

3 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:

a.
Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).
b.
Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
c.
Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).
d.
Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquivalenten Anlage.104

4 Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Anlagen mit Verteilausrüstungen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kundinnen und Kunden nach den über die Verteilanlage erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.105

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

Art. 57 Collocazione in caso di spazio limitato

1 Se la superficie di collocazione non è sufficiente nonostante un utilizzo ottimale dello spazio esistente, il fornitore che detiene una posizione dominante sul mercato mette a disposizione uno spazio supplementare nello stesso luogo.

2 Se non può garantire la collocazione in questo modo a condizioni accettabili, il fornitore che detiene una posizione dominante sul mercato esercita gli impianti di altri fornitori alle stesse condizioni tecniche e d’esercizio con le quali esercita i suoi impianti, oppure permette agli altri fornitori di installare ed esercitare impianti in locali o edifici adiacenti o vicini ai suoi spazi e di collegare tali impianti alla sua rete.

3 Gli altri fornitori decidono, nell’ambito delle possibilità tecniche, quale variante applicare in base al capoverso 2.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.