(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
(2) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften sind zwischen den Vertragsstaaten zu regeln.
(1) La presente convenzione sarà ratificata. Gli strumenti di ratificazione saranno scambiati al più presto a Vaduz.
(2) La presente convenzione entrerà in vigore il primo giorno del secondo mese successivo allo scambio degli strumenti di ratificazione.
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.