a. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich:
b. Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 7 Buchstabe g dieses Anhangs auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er durch dieses Übereinkommen nicht gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.
c. Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.
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