1. Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, treffen, die notwendig sind:
2. Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie begleitende Sicherheitsbeamte oder Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmassnahmen gegen eine Person, der gegenüber er hierzu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.
3. Ein nach einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsstaaten eingesetzter begleitender Sicherheitsbeamter kann ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen an Bord vor einem widerrechtlichen Eingriff und, wenn die Übereinkunft oder Vereinbarung dies gestattet, vor der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu schützen.
4. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schaffe es für einen Vertragsstaat eine Verpflichtung dazu, ein Programm für den Einsatz begleitender Sicherheitsbeamter einzurichten oder einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zuzustimmen, welche ausländische begleitende Sicherheitsbeamte dazu ermächtigt, in seinem Hoheitsgebiet tätig zu sein.
8 Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 469; BBl 2020 5123).
1. I provvedimenti coercitivi, presi contro una persona conformemente alle disposizioni dell’articolo 6, cessano d’essere applicati dopo l’atterramento dell’aeromobile, a meno che:
2. Il comandante che abbia a bordo del proprio aeromobile una persona sottoposta a un provvedimento coercitivo preso conformemente alle disposizioni dell’articolo 6, deve, senz’indugio e, per quanto possibile, prima d’atterrare sul territorio d’uno Stato, informare le autorità di quest’ultimo della presenza a bordo d’una persona sottoposta a provvedimento coercitivo, menzionando anche i motivi giustificanti tale provvedimento.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.