| Übersetzung1 |
Schweizerische Botschaft | Paris, den 16. Januar 1998 |
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| Ministerium für auswärtige Angelegenheiten |
| Paris |
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem französischen Aussenministerium ihre Hochachtung und beehrt sich, auf dessen Note vom 19. November 1997 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
- «Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 19492 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, folgendes mitzuteilen:
- Mit Beschluss vom 1. Juli 1997 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen regelt.
- Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
- 1)
- Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Arbeiten des ersten Ausbaus, festgehalten im Nachtrag Nr. 3 zum Pflichtenheft, welcher mit Notenwechsel vom 12. und 29. Februar 19963 genehmigt worden ist, beendigt sind und andererseits aufgrund der Verkehrsaussichten des Flughafens, ist es erforderlich, die Finanzierungsregeln der Anlagen und Einrichtungen zu präzisieren;
- 2)
- Wenn es sich bei der Genehmigung für wesentliche Änderungen an Projekten von bestehenden Anlagen und Einrichtungen sowie von neuen Anlagen und Einrichtungen, deren Wert höher ist als 35 Millionen französische Franken (Stand am 1. Januar 1997 mit Wertberichtigung gemäss nationalem Index INSEE der Baukosten), so wie es sich aus Artikel 13 Ziffer 2 der Statuten des Flughafens ergibt, zeigt, dass der Flughafen nicht in der Lage ist, die geplanten Ausgaben zu finanzieren, so übernehmen Frankreich und die Schweiz die zusätzliche Finanzierung gemäss den Bedingungen der nachstehenden Ziffer 3;
- 3)
- In diesem Fall leisten Frankreich und die Schweiz zu gleichen Teilen. Der Beitrag der beiden Staaten wird für jeden Staat für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt oder für einen anderen Zeitraum, welcher gemeinsam durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden bestimmt wird. Die Auszahlung der Beiträge ist abhängig von der tatsächlichen Ausführung der Investitionen;
- 4)
- Die in der vorstehenden Ziffer 3 erwähnten Beiträge sind Subventionen, Zinsvergünstigungen oder jede andere nicht rückzahlbare finanzielle Leistung. Sie stammen vom französischen Staat und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Allfällige Beiträge von anderen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen sowie der Handelskammern werden an die Leistungen des betreffenden Staates angerechnet;
- 5)
- Für die Anwendung der vorstehenden Ziffern 3 und 4 gilt:
- a)
- die Ausgaben für den zugunsten des Flughafens getätigten Grundstückerwerb wird an den französischen Beitrag angerechnet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird dem nachfolgenden französischen Beitrag gutgeschrieben,
- b)
- die vor dem 1. Januar 1997 beschlossenen Beiträge werden nicht berücksichtigt;
- 6)
- Der vorliegende Nachtrag kann unter den folgenden Bedingungen gekündigt werden:
- a)
- die Partei, welche beabsichtigt, den Nachtrag zu kündigen, teilt ihre Absicht der anderen Partei mindestens zwei Jahre vor dem Termin mit, an dem die Kündigung in Kraft treten soll,
- b)
- damit die Kündigung wirksam wird, muss diese innert einem Jahr von der Mitteilung an gerechnet bestätigt werden,
- c)
- die Kündigung entfaltet ihre volle Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem die kündigende Partei ihre Verpflichtungen aus einem laufenden Finanzierungsprogramm vollständig erfüllt hat.
- Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort der Schweizerischen Botschaft bilden alsdann den Nachtrag Nr. 4 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen. Es wird alsdann Sache des Verwaltungsrates des Flughafens Basel-Mülhausen sein, über den Beginn der geplanten Arbeiten zu entscheiden.
- Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.