Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Diritto internazionale 0.7 Lavori pubblici - Energie - Trasporti e comunicazioni 0.74 Trasporti e comunicazioni

0.747.225.1 Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

0.747.225.1 Convenzione del 2 dicembre 1992 fra la Svizzera e l'Italia per la disciplina della navigazione sul lago Maggiore e sul lago di Lugano (con R e all.)

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Art. 74 Baubestimmungen

1 Schiffe müssen so gebaut sein, dass Gewässerverunreinigung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 vermieden wird.

2 Schiffe mit Kocheinrichtungen und sanitären Anlagen, die Wasser benötigen, müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen oder mit geeigneten Wasseraufbereitungsanlagen ausgerüstet sein. Weitere Bestimmungen der jeweiligen Vertragsstaaten sind zu beachten.

3 Unter Innenbordmotoren müssen Wannen zum Auffangen von Öl und Brennstoff angebracht sein, wenn nicht vor und hinter dem Motor Schotte oder Wrangen vorgesehen sind, welche verhindern, dass Öl oder Brennstoff in andere Teile des Bootes fliessen kann.

4 Die Einrichtungen zum Auffangen der in Absatz 2 und 3 genannten Stoffe müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe an Land entleert werden können.

5 Schiffe müssen mit Behältern ausgerüstet sein, die nicht bis in die Aussenhaut reichen, wenn sie wassergefährdende Stoffe enthalten. An die Aussenhaut reichende Behälter sind jedoch für Stoffe gestattet, deren Flammpunkt nicht unter 55 °C liegt, wenn die Lage der Behälter bei einem Zusammenstoss grösstmögliche Sicherheit bietet.

6 Der verwendete Brennstoff darf nicht mehr als 2 Volumenprozenten Öl enthalten (Mischverhältnis 1:50) und Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse dürfen nicht ins Wasser gelangen. Es darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.

7 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohn- und ähnliche Zwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote, Restaurants usw.) und die aufgrund der nationalen Gesetzgebung zugelassen sind, müssen fest an die Wasserversorgung und Kanalisation an Land angeschlossen sein und ihre Abfälle der öffentlichen Kehrichtabfuhr übergeben.

8 Der in seitlichem Abstand von 25 m gemessene Lärm eines Schiffes darf 72 dB (A) nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach Anhang 5. Gegen übermässigen Lärm an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 75 Generalità

1 Gli impianti destinati alla navigazione devono essere costruiti, equipaggiati e mantenuti tenendo conto della sicurezza della navigazione e delle norme del presente regolamento.

2 Le boe di ormeggio devono avere caratteristiche tali da non essere confuse con quelle che segnalano la via navigabile.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.