Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
- a)
- «Innerstaatliche Rechtsvorschriften» einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;
- ab)2
- «System für automatisiertes Fahren» bezeichnet ein Fahrzeugsystem, das mithilfe von Hardware und Software dauerhaft die dynamische Steuerung eines Fahrzeugs übernehmen kann.
- ac)3
- «Dynamische Steuerung» bezeichnet das Ausführen aller Betriebsfunktionen und taktischen Funktionen in Echtzeit, die zur Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlich sind. Dies beinhaltet die Steuerung der Fahrzeugbewegungen in Quer- und Längsrichtung, die Überwachung der Straße, die Reaktion auf Ereignisse im Straßenverkehr sowie die Planung von Fahrmanövern samt Signalgebung.
- b)
- ein Fahrzeug gilt als «im internationalen Verkehr» im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn
- i)
- es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz ausserhalb dieses Staates hat;
- ii)
- es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und
- iii)
- es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;
- dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als «im internationalen Verkehr» befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.
Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als «im internationalen Verkehr», wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der Begriffsbestimmung entspricht;
- c)4
- «Ortschaft» ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist;
- ...5
- d)
- «Strasse» ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
- e)
- «Fahrbahn» ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Strasse kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
- f)
- auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist «Fahrbahnrand» für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn;
- g)
- «Fahrstreifen» ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) ausreicht;
- gbis)6«Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.
- gter)7
- «Radweg» ist eine eigene Strasse oder der Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.
- h)
- «Kreuzung» ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Strassen einschliesslich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
- i)
- «Bahnübergang» ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Strasse und Eisenbahn‑ oder Strassenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
- j)
- «Autobahn» ist eine Strasse, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
- i)
- – ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
- ii)
- keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn‑ oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat;
- iii)
- als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
- k)
- ein Fahrzeug gilt als:
- i)
- «haltendes Fahrzeug», wenn es während der Zeit, die zum Ein‑ oder Aussteigen oder zum Be‑ und Entladen erforderlich ist, hält;
- ii)
- «parkendes Fahrzeug», wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein‑ oder Aussteigen oder zum Be‑ und Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als «haltende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als «parkende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;
- l)
- «Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
- m)
- «Motorfahrräder» sind zwei‑ oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse8 oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
- n)9
- «Kraftrad» ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff «Kraftrad» schliesst die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, dass sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
- o)
- «Kraftfahrzeug»10 ist jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
- p)
- «Kraftfahrzeuge»11 im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen‑ oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schliesst die Oberleitungsomnibusse – das heisst die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfasst nicht Fahrzeuge, die auf der Strasse nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen‑ oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
- q)
- «Anhänger» ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst die Sattelanhänger ein;
- r)
- «Sattelanhänger» ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
- s)
- «leichter Anhänger» ist jeder Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;
- t)
- «miteinander verbundene Fahrzeuge» sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Strassenverkehr als eine Einheit teilnehmen;
- u)
- «Sattelkraftfahrzeuge» sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;
- v)
- «Führer» ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Strasse Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug‑, Saum‑ oder Reittiere leitet;
- w)
- «höchste zulässige Gesamtmasse» ist die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
- x)
- «Leermasse» ist die Masse des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;
- y)
- «Gesamtmasse» ist die tatsächliche Masse des beladenen Fahrzeugs einschliesslich der Besatzung und der Fahrgäste;
- z)
- «Verkehrsrichtung» und «entsprechend der Verkehrsrichtung» bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muss; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
- aa)
- die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen «die Vorfahrt zu gewähren» bedeutet, dass er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
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