Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.67 Doppelbesteuerung
Diritto internazionale 0.6 Finanze 0.67 Doppia imposizione

0.672.912.31 Abkommen vom 12. November 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)

0.672.912.31 Convenzione del 12 novembre 1999 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Albania per evitare le doppie imposizioni in materia d'imposte sul reddito e sul patrimonio (con prot.)

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Art. 26 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.

16 Eingefügt durch Art. X des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 27 Membri di missioni diplomatiche e di rappresentanze consolari

1.  Le disposizioni della presente Convenzione non pregiudicano i privilegi fiscali di cui beneficiano i membri di missioni diplomatiche e di rappresentanze consolari in virtù delle regole generali del diritto internazionale o di accordi particolari.

2.  Ai fini della presente Convenzione, nonostante le disposizioni dell’articolo 4, ogni persona fisica che è membro di una missione diplomatica, di una rappresentanza consolare o di una delegazione permanente di uno Stato contraente situate nell’altro Stato contraente o in uno Stato terzo, è considerata residente dello Stato accreditante, a condizione che:

a)
conformemente al diritto internazionale non sia assoggettata, nello Stato accreditatario, a imposta sui redditi provenienti da fonti esterne a questo Stato o sul patrimonio situato fuori di detto Stato, e
b)
abbia, nello Stato accreditante, i medesimi obblighi dei residenti di questo Stato quanto all’imposta sul reddito complessivo o sul patrimonio.

3.  La presente Convenzione non si applica alle organizzazioni internazionali, ai loro organi o ai loro funzionari, né ai membri di una missione diplomatica, di una rappresentanza consolare o di una delegazione permanente di uno Stato terzo che soggiornano sul territorio di uno Stato contraente e non sono trattati in materia d’imposta sul reddito o sul patrimonio come residenti dell’uno o dell’altro Stato contraente.

18 Originario art. 26.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.