1. Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investitionen zu profitieren, einschliesslich:
- (a)
- Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innovation;
- (b)
- Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergänzend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden:
- (i)
- Zoll- und Ursprungsfragen,
- (ii)
- Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen,
- (iii)
- Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von Informationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifikationen und Standards,
- (iv)
- Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifikation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt,
- (v)
- Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, einschliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusstseins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit, und
- (vi)
- handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung.
- (c)
- Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwickeln.