1. Unter der Voraussetzung, dass das Vergabeverfahren nicht dazu benutzt wird, den grösstmöglichen Wettbewerb zu unterbinden oder einheimische Lieferanten zu schützen, können Beschaffungsstellen Aufträge durch andere Verfahren als das offene oder selektive Vergabeverfahren vergeben, unter den folgenden Umständen und Bedingungen, sofern anwendbar:
- (a)
- wenn als Antwort auf eine frühere Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Anträge für Teilnahme eingehen, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;
- (b)
- wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder im Zusammenhang mit dem Schutz ausschliesslicher Rechte der Vertrag nur von einem bestimmten Lieferanten erfüllt werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatz gibt;
- (c)
- wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
- (d)
- bei zusätzlichen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Lieferanten, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Lieferung von Material oder Dienstleistungen führen würde, das Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material, Software oder Dienstleistungen nicht erfüllt;
- (e)
- wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen im Verlauf eines – und für denselben – bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag entwickelt werden;
- (f)
- wenn zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, die aber im Rahmen der Ziele der ursprünglichen Vergabeunterlagen sind, durch unvorhergesehene Umstände zur Erfüllung der darin beschriebenen Dienstleistungen notwendig werden. Der Gesamtwert der für die zusätzlichen Baudienste gewährten Aufträge darf jedoch 50 Prozent des Betrags des Hauptauftrags nicht überschreiten;
- (g)
- für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung von ähnlichen Dienstleistungen bestehen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Erstdienstleistung angegeben hat, dass bei der Auftragsvergabe solcher neuer Dienstleistungen andere Vergabeverfahren als das offene oder selektive angewendet werden könnten;
- (h)
- im Falle von Aufträgen, die an die Gewinner eines Planungswettbewerbs vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Wettbewerb auf eine Art und Weise durchgeführt worden ist, die mit den Grundsätzen dieses Kapitels vereinbar ist; bei mehreren erfolgreichen Bewerbern werden alle eingeladen, an den Verhandlungen teilzunehmen; und
- (i)
- für kotierte, an einer Warenbörse gekaufte Waren, und für den Erwerb von Gütern zu ausserordentlich vorteilhaften Bedingungen, die sich nur kurzfristig im Falle von aussergewöhnlichen Veräusserungen und nicht für die üblichen Käufe von regelmässigen Lieferanten ergeben.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschaffungsstellen immer, wenn es sich als notwendig erweist, auf der Grundlage der in Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen ein anderes Verfahren als das offene oder das selektive Vergabeverfahren anwenden, entsprechende Unterlagen aufbewahren oder einen schriftlichen Bericht ausarbeiten, in dem eine spezifische Rechtfertigung für den unter dem genannten Absatz vergebenen Auftrag gegeben wird.