Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Diritto internazionale 0.6 Finanze 0.63 Dogane

0.631.252.511 Zollabkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen und Unterzeichnungsprotokoll)

0.631.252.511 Convenzione doganale del 15 gennaio 1959 concernente il trasporto internazionale di merci con libretti TIR (Convenzione TIR) (con All. e Protocollo di firma)

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annex3/lvlu1/Art. 2 Bauart des Laderaums

1 Die Wände, der Boden und das Dach des Laderaums müssen aus Metallplatten, Brettern oder anderen Platten von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die entweder geschweisst, genietet, genutet oder so zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen.

2 Werden zur Verbindung der einzelnen Teile Nieten verwendet, so können diese von aussen oder von innen angebracht sein; Nieten, die zur Verbindung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches verwendet werden, müssen durch die verbundenen Teile hindurchgehen. Werden keine Nieten verwendet, so müssen diejenigen Bolzen oder sonstigen Verbindungsteile, die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienen, von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein; die übrigen Bolzen und Verbindungsteile können auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite zufriedenstellend verschweisst und nicht mit einer undurchsichtigen Masse überzogen ist. Metallplatten oder Metalltafeln können auch dadurch verbunden werden, dass ihre Ränder nach innen gebogen oder gefalzt und

entweder durch Nieten, Bolzen oder andere Verbindungsstelle verbunden werden, die durch die gebogenen und gefalzten Ränder und gegebenenfalls durch die diese Ränder zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen,
oder durch Metallleisten verbunden werden, die unter Druck gleichzeitig mit den zu verbindenden Elementen klammerförmig gebogen worden sind und auf diese Weise eine dauerhafte Verbindung der gebogenen Ränder gewährleisten (vgl. Zeichnung 1).5

3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch‑ und Maschenweiten 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von aussen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann.

4 Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie mit einer festen Glasscheibe und einem festen Metallgitter versehen sind, die von aussen nicht entfernt werden können. Die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.

5 Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist.

5 Fassung gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).

annex3/lvlu1/Art. 1 Norme generali

1 Per il trasporto internazionale di merci su veicoli stradali sotto chiusura doganale possono essere ammessi soltanto i veicoli costruiti ed equipaggiati in maniera, che:

a.
vi si possa apporre, con mezzo semplice ed efficace, una piombatura;
b.
nessuna merce possa essere tolta dalla parte piombata dei veicoli, nè esservi introdotta, senza che restino tracce visibili di scasso o venga rotta la piombatura;
c.
nessuno spazio permetta di celare delle merci.

2 I veicoli devono essere costruiti in maniera, che tutti gli spazi, compartimenti, recipienti, o altri ricettacoli, capaci di contenere delle merci siano facilmente accessibili alla visita doganale.

3 Qualora, fra i tramezzi che compongono le pareti, il pavimento e il tetto del veicolo, vi siano degli interstizi, il rivestimento interno deve essere fisso, completo, continuo e tale, da non poter essere smontato senza che ne restino tracce visibili.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.