Internationales Recht 0.3 Strafrecht - Rechtshilfe 0.35 Rechtshilfe und Auslieferung
Diritto internazionale 0.3 Diritto penale - Assistenza giudiziaria 0.35 Assistenza giudiziaria. Estradizione

0.351.926.3 Vertrag vom 27. Januar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über Rechtshilfe in Strafsachen

0.351.926.3 Trattato del 27 gennaio 2011 di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Colombia

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Art. 27 Inhalt des Ersuchens

1.  Ein Ersuchen muss angeben:

a)
die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
eine detaillierte Beschreibung der Beweismittel, der erforderlichen Auskünfte oder der Massnahmen, um die ersucht wird;
d)
soweit möglich, den vollständigen Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet; und
e)
den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 16.

2.  Zusätzlich muss ein Ersuchen enthalten:

a)
bei der Anwendung ausländischen Rechts im Hinblick auf die Ausführung (Art. 5 Abs. 2) den Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den Grund für deren Anwendung;
b)
bei der Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 9) die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und den Grund für ihre Anwesenheit;
c)
den mutmasslichen Ort und eine Beschreibung der Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung darstellen oder der Instrumente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde (Art. 13), oder den Hauptgrund, warum diese Gegenstände und Vermögenswerte im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates vermutet werden;
d)
bei der Zustellung von Verfahrensurkunden, Gerichtsentscheidungen und Vorladungen (Art. 16 und 17) den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin;
e)
bei einer Vorladung von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen (Art. 17) eine Erklärung, wonach der ersuchende Staat für Kosten und Entschädigungen aufkommt und auf Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
f)
bei der Überführung inhaftierter Personen (Art. 22) deren Namen.

Art. 28

1.  Se la domanda di assistenza giudiziaria non è conforme alle disposizioni del presente Trattato, l’Autorità centrale dello Stato richiesto ne informa senza indugio l’Autorità centrale dello Stato richiedente, chiedendogli di modificarla o completarla; è fatta salva l’adozione di misure provvisorie secondo l’articolo 8.

2.  Se la domanda risulta conforme al Trattato, l’Autorità centrale dello Stato richiesto la trasmette senza indugio all’autorità competente per l’esecuzione.

3.  Una volta eseguita la domanda, l’autorità competente la trasmette all’Autorità centrale dello Stato richiesto insieme alle informazioni e ai mezzi di prova acquisiti. Quest’ultima si accerta che l’esecuzione sia completa e regolare e comunica i risultati all’Autorità centrale dello Stato richiedente.

4.  Il paragrafo 3 non impedisce un’esecuzione parziale della domanda.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.