1. Die folgenden Regeln gelten in den folgenden Fällen, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 25 fallen:
- a)
- Die folgenden Personen fallen unter diesen Teil für die Zwecke der Inanspruchnahme und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben:
- i)
- Schweizer Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz, die vor dem festgelegten Stichtag der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
- ii)
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlagen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
- Für die Zusammenrechnung der Zeiten werden Zeiten, die sowohl vor als auch nach dem festgelegten Stichtag zurückgelegt wurden, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
- b)
- Die Regeln der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die vor dem festgelegten Stichtag die Genehmigung zur Aufnahme einer geplanten Krankenpflegebehandlung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt haben, weiterhin bis zum Ende der Behandlung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren gelten auch nach Beendigung der Behandlung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, den Behandlungsstaat gemäss Artikel 13 entsprechend zu betreten und zu verlassen.
- c)
- Die Regeln der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und sich unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten, weiterhin bis zum Ende ihres Aufenthalts. Die entsprechenden Erstattungsverfahren gelten auch nach Beendigung des Aufenthalts oder der Behandlung.
- d)
- Die Regeln der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, für die Gewährung von Familienleistungen, auf die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für die folgenden Personen Anspruch besteht:
- i)
- Schweizer Staatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz, die den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen und Familienangehörige haben, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag im Vereinigten Königreich wohnen;
- ii)
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige haben, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz wohnen.
- e)
- In den in Buchstabe d) Ziffern i) und ii) des ersten Unterabsatzes genannten Fällen gelten für alle Personen, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rechte als Familienangehörige haben, wie abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiterhin, solange die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
2. Die Bestimmungen des Teils III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Leistungen bei Krankheit gelten für Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erhalten.
Dieser Absatz gilt sinngemäss für Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.