1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt das Register Fachbewilligungen PSM unter Beizug einer verwaltungsexternen Stelle (Administrationsstelle).
2 Die Administrationsstelle bleibt rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von jeder Organisation oder jedem Unternehmen, die beziehungsweise das Pflanzenschutzmittel verkauft oder deren Verkauf fördert.
3 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
- a.
- Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit den Datenlieferanten des Registers Fachbewilligungen PSM, dem BAFU, dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Benutzerinnen und Benutzern der Standardschnittstellen sowie des Registers Fachbewilligungen PSM ab.
- b.
- Sie stellt die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers Fachbewilligungen PSM sicher.
- c.
- Sie gewährt individuelle Berechtigungen für die Verbindung, die Abfrage und die Verarbeitung von Daten für das Register Fachbewilligungen PSM.
- d.
- Sie speichert im Register Fachbewilligungen PSM folgende Daten zu den Fachbewilligungen: den Anwendungsbereich, die Identifikationsnummer der Fachbewilligung, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer der Fachbewilligung sowie die für die Verlängerung der Fachbewilligung zu absolvierenden Weiterbildungen.
- e.
- Sie überprüft die Daten oder Änderungsanträge, die von den Prüfungsstellen, den Weiterbildungseinrichtungen und den Inhaberinnen und Inhabern einer Berechtigung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1, 3 oder 4 ChemRRV4 geliefert werden, im Hinblick auf ihre Erfassung im Register Fachbewilligungen PSM.
- f.
- Sie ändert die Gültigkeit der Fachbewilligungen auf Antrag des BAFU gemäss den von den Kantonen nach Artikel 11 ChemRRV erlassenen Verfügungen.