Landesrecht 4 Schule - Wissenschaft - Kultur 44 Sprache. Kunst. Kultur
Droit interne 4 École - Science - Culture 44 Langues. Arts. Culture

446.11

Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

446.11

Ordonnance du 3 décembre 2021 sur l’encouragement des activités extrascolaires des enfants et des jeunes (Ordonnance sur l’encouragement de l’enfance et de la jeunesse, OEEJ)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 33 Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen enthalten:

a.
eine Grundpauschale pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag;
b.
einen Zuschlag, wenn der Kurs spezifische Merkmale aufweist (Art. 30 Abs. 3 Bst. g);
c.
einen Zuschlag, wenn der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt wird (Art. 32 Abs. 1 Bst. g).

2 Die maximale Grundpauschale und die maximalen Zuschläge sind in Anhang 2 festgelegt.

3 Ein Kurs wird nicht abgerechnet:

a.
wenn die Mindestkursdauer gemäss Finanzhilfevertrag unterschritten wird;
b.
wenn es mehr als 15 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer pro Kursleiterin und Kursleiter hat.

Art. 33 Calcul des aides financières

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.