1 Wer Beiträge für Massnahmen Dritter nach Artikel 6 Absatz 1 erhält, muss dem EBG Bericht über den Verlauf und den Abschluss der Massnahme erstatten.
2 Wer Beiträge zur Unterstützung Dritter nach Artikel 6 Absatz 2 erhält, muss dem EBG jährlich über die regelmässig durchgeführten Massnahmen Bericht erstatten.
3 Das EBG legt die Form der Berichterstattung in der Verfügung oder im Leistungsvertrag über die Finanzhilfe fest.
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2 Les bénéficiaires des aides financières
3 Le BFEG précise les modalités de présentation de ces rapports dans sa décision ou dans le contrat de prestations.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.