Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.97 Entwicklung und Zusammenarbeit
Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.97 Développement et coopération

0.973.264.92 Rahmenabkommen vom 20. Dezember 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union (mit Anhängen)

0.973.264.92 Accord-cadre du 20 décembre 2007 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République de Pologne concernant la mise en œuvre du programme de coopération helvético-polonais visant à réduire les disparités économiques et sociales au sein de l'Union européenne élargie (avec annexes)

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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Polen
(nachfolgend als «Polen» bezeichnet)

die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,

im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;

in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;

auf der Grundlage der bisherigen erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern;

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;

mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Republik Polen zu fördern;

angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 20062 die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»);

sind wie folgt übereingekommen:

2 In der AS nicht publiziert.

Préambule

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.