8.1 Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, dass der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.
Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, bleiben von den Verpflichtungen im ersten Satz dieses Absatzes unberührt.
8.2 Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:
8.3 Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehören.
Jedoch:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.