33.1 Die Bestimmungen der Artikel 30–32 dürfen keinesfalls in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünften verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offenlegten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.
33.2 Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien unterliegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht behindern.
33.3 Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe verwendet werden.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.