28.1 Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Gelangt sie zu der Auffassung, dass die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweigniederlassung vor Abschluss der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen hat, so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
28.2 Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.
28.3 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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