14.1 Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben.
14.2 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.