10.1 Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt:
Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
Dieses Abkommen steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der in Artikel 10.1 Buchstabe d, in Artikel 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.
10.2. Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
In Bezug auf die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.
Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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