1 Dieses Abkommen findet Anwendung:
- a)
- in der Schweiz
- (i)
- auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
- (ii)
- auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- (iii)
- auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- (iv)
- auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
- b)
- in Griechenland
- (i)
- auf die allgemeine Gesetzgebung über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten für die Risiken Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrank-heiten;
- (ii)
- auf die Rechtsvorschriften über die Sondersysteme der Sozialversicherung, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten sowie von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen gegen bestimmte Risiken schützen, mit Ausnahme der Sondersysteme für Landwirte und Seeleute der Handelsmarine, auf die das Abkommen nur Anwendung findet, sofern die Vertragsparteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung treffen;
- (iii)
- auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen für Arbeitnehmer.
2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3 Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung:
- a)
- auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird;
- b)
- auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Rechtsvorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.