1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3 machen.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemäss Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Mitteilung zurückziehen.
Le Secrétaire général de l’Organisation des Nations Unies notifie à tous les Etats Membres de l’Organisation des Nations Unies et aux autres Etats visés à l’art. 8:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.