1) Die schweizerische Bundesregierung sowie die Regierung des Kantons Schaffhausen werden von dem jeder derselben nach Artikel 38 des Hauptvertrags vom 27. Juli 18527 zustehenden Rechte des Rückkaufs der Bahn nicht vor Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs Gebrauch machen und eintretendenfalls den Rückkauf auf die ganze, auf Schaffhauser Gebiet gelegene Bahnstrecke samt Zugehörden ausdehnen.
2) Die Rückkaufssumme für die auf schweizerischem Gebiet liegende Bahnstrecke ist nach der Vorschrift des Absatzes 2 des vorerwähnten Artikels 38 zu berechnen und zu entrichten.
3) Wenn für die Zeit nach dem Rückkauf über den Fortbestand der beiderseitigen Bahnstrecken und ihren ferneren zusammenhängenden Betrieb eine Verständigung nicht erzielt werden könnte, so hat der Rückkäufer dem Grossherzogtum Baden überdies für die zwischen Oberlauchringen und Singen auf badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecken samt Zugehörden eine Entschädigung zu leisten, welche nach der Vorschrift im Absatz 3 des oben genannten Artikels 38 zu berechnen ist, jedoch in keinem Falle die Summe von einer Million fünfmalhunderttausend Franken oder siebenmalhunderttausend Gulden süddeutscher Währung überschreiten darf.
Diese Entschädigung ist gleichzeitig mit der Rückkaufssumme zu entrichten.
Cette indemnité sera payée en même temps que la somme de rachat.
10 Rectification, d’après le texte original, de la traduction publiée dans le RO.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.