Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.252.52 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

0.631.252.52 Convention douanière du 18 mai 1956 relative à l'importation temporaire de véhicules routiers commerciaux (avec protocole de signature)

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Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a.4
«Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
b.
«Fahrzeuge» alle Strassenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
c.
«gewerbliche Verwendung» die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
d.
«Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, dass die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
e.
«Unternehmen» kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschliesslich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
f.5
«Personen» natürliche und juristische Personen;
g.6
«ausgebender Verband» einen Verband, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
h.7
«haftender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
i.8
«internationale Organisationen» eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
j.9
«Vertragspartei» einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
k.10
«regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration» eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

4 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

5 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

6 Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

7 Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

8 Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

9 Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

10 Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

Art. 2

1 Chacune des Parties contractantes admettra temporairement en franchise des droits et taxes à l’importation, sans prohibitions ni restrictions d’importation, à charge de réexportation et sous les autres conditions prévues par la présente Convention, les véhicules immatriculés sur le territoire d’une des autres Parties contractantes et qui sont importés et utilisés pour usage commercial en trafic routier international par des entreprises exerçant leur activité à partir de ce territoire.

2 Les Parties contractantes pourront, dans les conditions fixées dans la présente Convention, prescrire que ces véhicules soient placés sous le couvert d’un titre d’importation temporaire garantissant le paiement des droits et taxes à l’importation ou d’une somme équivalente, sous réserve des dispositions spéciales du par. 4 de l’art. 27, en cas de non‑réexportation dans les délais impartis du véhicule couvert par le titre en question.11

3 Les véhicules importés pour être loués après importation ne bénéficieront pas de la présente Convention.

11 Nouvelle teneur selon la modification approuvée par le CF le 20 janv. 1993, en vigueur depuis le 30 oct. 1992 (RO 1993 1183).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.