Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen
Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes

0.631.242.04 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)

0.631.242.04 Convention du 20 mai 1987 relative à un régime de transit commun (avec appendices et prot. add.)

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annexI/lvlu1/titV/Art. 15

(1)  Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

(2)  Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen.

(3)  Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmassnahmen oder die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

annexI/lvlu1/titV/Art. 14

1.  L’autorité requise accuse réception par écrit (par exemple par courrier électronique ou par télécopie) de la demande de recouvrement et/ou de prise de mesures conservatoires dans les plus brefs délais, et en tout état de cause dans les sept jours suivant celui de sa réception.

2.  L’autorité requise peut, si nécessaire, demander à l’autorité requérante de communiquer des renseignements complémentaires ou de compléter l’instrument permettant l’adoption de mesures exécutoires dans le pays requis. L’autorité requérante fournit tous les renseignements supplémentaires nécessaires auxquels elle a normalement accès.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.