1. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
- b)
- das Ersuchen eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung betrifft, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
- c)
- sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen stattgeben, wenn sich die Untersuchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht. Bezieht sich das Ersuchen nur teilweise auf eine fiskalische strafbare Handlung, so kann der ersuchte Staat die Verwendung der gelieferten Informationen und Beweismittel für diesen Teil einschränken;
- d)
- der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von seiner zuständigen Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
- e)
- das Ersuchen Handlungen betrifft, aufgrund deren die strafrechtlich verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern die verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen worden ist;
- f)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen eingereicht wurde, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Gutheissung des Ersuchens diese Person aus irgendeinem dieser Gründe benachteiligen würde;
- g)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Strafverfahren gegen die betroffene Person die Garantien nicht berücksichtigt, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19663 über bürgerliche und politische Rechte, enthalten sind.
2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
- a)
- teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben; und
- b)
- prüft er, ob die Rechtshilfe zu den Bedingungen gewährt werden kann, die er als notwendig erachtet. Trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.