Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen
Droit international 0.1 Droit international public général 0.19 Relations diplomatiques et consulaires. Missions spéciales. Organisations internationales. Règlements des conflits. Reconduction d'accords

0.192.110.978.47 Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation

0.192.110.978.47 Protocole du 1er décembre 1981 sur les privilèges et immunités de l'Organisation internationale de télécommunications mobiles par satellites

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Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Protokolls oder zwischen der Organisation und einer Vertragspartei des Protokolls über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls wird durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt. Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten beigelegt, so können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen die Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorlegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach ihrer eigenen Bestellung nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ausgewählt. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest, und seine Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 17 Accords complémentaires

L'Organisation peut conclure avec toute Partie au Protocole des accords complémentaires destinés à donner effet aux dispositions du présent Protocole à l’égard de ladite Partie en vue d’assurer la bonne marche de l'Organisation.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.