Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen
Droit international 0.1 Droit international public général 0.19 Relations diplomatiques et consulaires. Missions spéciales. Organisations internationales. Règlements des conflits. Reconduction d'accords

0.192.030.12 Statutarische Resolution (51) 30 des Ministerkomitees des Europarates vom 3. Mai 1951

0.192.030.12 Résolution statutaire (51) 30 du Comité des Ministres du Conseil de l'Europe du 3 mai 1951

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Präambel

Das Ministerkomitee,

In Anbetracht bestimmter Vorschläge der Beratenden Versammlung über die Revision der Satzung des Europarates,

In Erwägung, dass die unten genannten Massnahmen nicht unvereinbar sind mit den Bestimmungen der geltenden Satzung2

erklärt seine Absicht, die folgenden Bestimmungen in die Praxis umzusetzen:

Aufnahme neuer Mitglieder

Bevor ein Staat nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Satzung3 eingeladen wird, Mitglied oder assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden, oder bevor ein Mitglied des Europarates nach den Bestimmungen von Artikel 8 der Satzung Zum Austritt aufgefordert wird, hört das Ministerkomitee entsprechend der zur Zeit geltenden Praxis die Beratende Versammlung an.

Befugnisse des Ministerkomitees

(Artikel 15 der Satzung4)

Die Beschlüsse des Komitees können in geeigneten Fällen die Form eines Übereinkonmmens oder eines Abkommens annehmen. In diesem Fall kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

i)
Das Übereinkommen oder das Abkommen wird vom Generalsekretär allen Mitgliedern zur Ratifizierung vorgelegt;
ii)
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Frage der Ratifizierung des Übereinkommens oder des Abkommens innerhalb eines Jahres seit dieser Mitteilung oder, sollte das aufgrund aussergewöhnlicher Umstände unmöglich sein, innerhalb von achtzehn Monaten der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden seines Landes vorzulegen;
iii)
Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen;
iv)
Das Übereinkommen oder das Abkommen verpflichtet nur jene Mitglieder, die es ratifiziert haben.

Gemischter Ausschuss

i)
Der Gemischte Ausschuss Ist das Koordinationsorgan des Europarates. Vorbehältlich der jeweiligen Rechte des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung hat der Gemischte Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
a.
er untersucht die beide Organen gleichsam betreffenden Schwierigkeiten;
b.
er lenkt die Aufmerksamkeit der beiden Organe auf die Problemkreise, die für den Europarat von besonderem Interesse zu sein scheinen;
c.
er formuliert Vorschläge zu den Projekten auf der Tagesordnung der Sitzungen des Ministerkomitees Lind der Beratenden Versammlung;
d.
er prüft und regt Massnahmen an, die dazu beitragen, die Empfehlungen des einen oder anderen dieser beiden Organe in die Praxis umzusetzen.
ii) a. Der Gemischte Ausschuss umfasst grundsätzlich zwölf’ Mitglieder, wovon fünf Vertreter des Ministerkomitees und sieben Vertreter der Beratenden Versammlung unter ihnen der Präsident der Versammlung. Die Anzahl der Mitglieder kann im Einvernehmen des Ministerkomitees Lind der Versammlung erhöht werden. Das Ministerkomitee kann allerdings, wenn es ihm angemessen erscheint, seine eigene Vertretung um ein oder zwei Mitglieder vergrössern.
b.
Das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung legen je fest, wie ihre Vertreter im Gemischten Ausschuss bestimmt werden.
c.
Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Gemischten Ausschusses teil.
iii) a. Der Präsident der Beratenden Versammlung hat den Vorsitz des Gemischten Ausschusses inne.
b.
Der Gemischte Ausschuss kann nur dann gültig entscheiden, wenn mindestens drei Vertreter des Ministerkomitees und fünf’ Vertreter der Beratenden Versammlung anwesend sind.
c.
Über die Anträge des Gemischten Ausschusses wird nicht abgestimmt.
d.
Der Gemischte Ausschuss tagt auf Einberufung durch seinen Präsidenten, so oft es nötig erscheint und insbesondere vor und nach den Sitzungen des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung.
e.
Der Gemischte Ausschuss kann ein Geschäftsreglement unter dem Vorbehalt der obenstehenden Bestimmungen verabschieden.

Sonderinstitutionen

i) a. Der Europarat kann seine Mitglieder zu Verhandlungen anregen, um europäische Sonderinstitutionen zu schaffen, die jeweils eine besondere Aufgabe in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur, Recht, Verwaltung Lind verwandte Bereiche erhalten würden.
b.
Jedes Mitglied bleibt frei, einer solchen europäischen Sonderinstitution beizutreten oder fernzubleiben.
ii)
Wenn Mitglieder auf eigene Initiative untereinander europäische Sonderinstitutionen gründen, wird geprüft, ob es wünschenswert sei, zwischen diesen Institutionen und dem Europarat Beziehungen herzustellen. Die Interessen der europäischen Gemeinschaft werden dabei gebührend berücksichtigt.
iii) a. Das Ministerkomitee kann jede Institution dazu einladen, ihm einen periodischen Tätigkeitsbericht zuzustellen.
b.
Sofern der Vertrag zur Schaffung einer Sonderinstitution ein parlamentarisches Organ vorsieht, kann dieses Organ aufgefordert werden, der Beratenden Versammlung, des Europarates periodisch einen Bericht vorzulegen.
iv) a. Spezialverträge zwischen dem Europarat und jeglicher europäischen Sonderinstitution können die Bedingungen festlegen, zu denen diese Sonderinstitution mit dem Europarat verbunden ist. Diese Verträge können ins besondere vorsehen:
1.
eine gegenseitige Vertretung und gegebenenfalls geeignete Formen der Zusammenarbeit zwischen den Organen des Europarates Lind jenen der Sonderinstitution;
2.
den Austausch von Informationen, Dokumenten Lind statistischen Daten,
3.
das Vorlegen von Berichten der Sonderinstitution an den Europarat und von Empfehlungen des Europarates an die Sonderinstitution;
4.
Vereinbarungen über das Personal und die Dienste in Verwaltung, Technik, Haushalt und Finanzen.
b.
Diese Verträge werden nach Stellungsnahme der Beratenden Versammlung vom Ministerkomitee im Namen des Europarates ausgehandelt und abgeschlossen.
v)
Der Europarat kann die Tätigkeit der mit dem Europarat verbundenen besonderen Stellen gemäss den obenstehenden Bestimmungen koordinieren. Dazu kann er sich mit ihnen abstimmen, Empfehlungen an sie richten und Empfehlungen an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten.

Beziehungen zu den intergouvernementalen und nicht gouvernementalen
internationalen Organisationen

i)
Das Ministerkomitee kann im Namen des Europarates mit jeder intergouvernementalen Organisation Verträge über die Tätigkeiten abschliessen, die in die Zuständigkeit des Rates fallen. Diese Verträge legen insbesondere die Bedingungen fest, gemäss denen zwischen einer solchen Organisation und dem Europarat Beziehungen aufgenommen werden.
ii)
Der Europarat, oder ein beliebiges seiner Organe, ist zuständig für die Ausübung von Aufgaben, die in den Sachbereich des Europarates fallen und die ihm gegebenenfalls von anderen intergouvernementalen europäischen Organisationen übertragen werden. Das Ministerkomitee schliesst die dazu nötigen Verträge ab.
iii)
Die in Paragraph i genannten Verträge können namentlich vorsehen:
a.
dass der Rat alle geeigneten Massnahmen ergreift, um regelmässig schriftliche oder mündliche Berichte und Informationen von den genannten Organisationen zu erhalten und diesen solche zukommen zu lassen;
b.
dass der Rat diejenigen Stellungnahmen abgibt und diejenigen Dienste leistet, die diese Organisationen von ihm verlangen könnten.
iv)
Das Ministerkomitee kann im Namen des Europarates alle zweckdienlichen Bestimmungen erlassen, um nicht gouvernementale internationale Organisationen zu konsultieren, die sich mit Problemkreisen befassen, die in die Zuständigkeit des Europarates fallen.

Préambule

Le Comité des Ministres,

vu certaines propositions formulées par l’Assemblée Consultative en vue de la révision du Statut1 du Conseil de l’Europe,

considérant que les mesures mentionnées ci-dessous ne sont pas incompatibles avec les dispositions du Statut actuel,

déclare son intention de mettre en pratique les dispositions suivantes:

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.