Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 73 Energie
Internal Law 7 Public works - Energy - Transport 73 Energy

732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

732.1 Nuclear Energy Act of 21 March 2003 (NEA)

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Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind.

2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben über:

a.
Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen;
b.
Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen beteiligt sind;
c.
die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d.
Unfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse.

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zu Gunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekannt geben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

a.
nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
b.
nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekannt geben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Art. 104 International agreements

1 The Federal Council may conclude bilateral international agreements concerning:

a.
the handling of nuclear goods and radioactive waste;
b.
security and control measures for nuclear goods and radioactive waste;
c.
exchange of information regarding the construction and operation of nuclear installations.

2 Within the scope of approved credits, it may conclude agreements concerning participation in international projects in accordance with Article 87.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.